Tätigkeitsbericht KKV Session 2019/2020
Das Jahr 2019 endete damit das der KKV und Kolpingvorstand unsere Garde, wie
auch schon in der Vergangenheit, beim Weihnachtsmarkt tatkräftig unterstützt.
Ich denke der Weihnchtsmarkt war ein großer Erfolg.
Die Planung für die Session 2019/2020 war relativ schnell abgeschlossen, inkl. Der
Büddenredner.
Leider endete das Jahr mit dem Tod von Hans Joachim, „Atze“ Lambert aus
Humes, sehr traurig.
Es war natürlich Ehrensache sich von „Atze“, der schon einige Jahre in
Dirmingen
aktiv war, zu verabschieden. Ein großer Karnevalist, Kolpingsbruder und ein
besonderer Mensch hat uns verlassen. Der Humeser Karnevalverein at es
geschafft sich sehr pietätvoll und ergreifen von Atze, und das wären der
Kappensitzung auf der Bühne, zu verabschieden. Dafür gehört den Humeser KV
meinen höchsten Respekt.
Auch unser langjähriger Redner „De topisch jahann“ alias Peter Leinenbach hat
mir relativ kurzfristig aus unbekannten Gründen abgesagt. Weil unsere Garde in
Aschbach ausgeholfen hat bekamen wir Unterstützung von deren Büddenredner.
Somit konnten wir unser Programm wieder auffüllen. Hoffentlich eine
Zusammenarbeit auf längere zeit.
Leider vielen Birgit und ich an der ersten Sitzung Krankheitsbedingt aus. Raphael
Saar, mit Unterstützung von Dirk Kirsch, haben den Abend trotz weiter
Katastrophen hervorragend gemeistert. Für ein Publikum, das zum lachen in den
Keller geht kann niemand etwas. Pia Mayer und die Schminkerinnen der Garden
konnten den Part von Birgit auffangen.
Deshalb nochmals meinen und Birgits großen Dank an Alle die an diesem Abend
Verantwortung übernommen haben und damit zu einem Gellingen der Sitzung
beigetragen haben.
Im großen und ganzen waren die Sitzungen, fast ausverkauft, doch sehr gut
gelungen und wir konnten auch etwas Gewinn erwirtschaften.
Vertreten waren Abordnungen von uns auf den Kappensitzungen von Steinbach,
Humes, Heiligenwald, Aschbach, Wustweiler und Eppelborn.
Bei den Umzügen in Macherbach, Berschweiler und Bubach stellten wir mit den
Garden zusammen eine große Gruppe.
Vom Rathaussturm in Eppeborn sind wir als Gruppe nicht mehr weg zu denken
und haben uns gut präsentiert.
Das Ende der Session für uns war wie immer in den örtlichen Gastronomien der
Gemeinde. Und ich Glaube, trotz aller Widrigkeiten, eine gute und schöne,
gelungene Session.
Vorher waren wir natürlich noch auf dem Kindermaskenball in der Borrwieshalle
den die SPD wieder ausgerichtet hat.
Ein paar Hartgesottenen machten dann Montags noch den ersten Dirminger
Rosemontagsumzug vom Verbindungsweg über die Letschbach zum Wutze-
Walter.
Es war sehr schön und wir hatten viel Spaß. Das Wutze-Walter-Team hat sich sehr
gefreut über unseren dann doch unerwarteten Besuch. Damit hat es dann aber
doch gereicht und wir liesen den Abend langsam ausklingen.
Unser traditionellen Abschluss der Session, unser Akteureabend, wurde dann
leider ein Opfer der Corona-Pandemie.
Genauso wie auch leider unser Maibaum setzen und alle anderen Veranstaltungen
bis Ende Oktober.
Damit mussten wir auch schweren Herzens unser großes Jubiläum 6x11, das im
November statt finden sollte bis auf weiteres verschieben. Es soll aber auf jeden
Fall nachgeholt werden.
Weihnachtsmarkt 2020 und die Session 2020/21 werden wahrscheinlich auch
nicht statt finden, auf jeden Fall nicht wie gewohnt.
Ich möchte mich bei allen für Ihr großes Engagement, die vielen Stunden Training
und Arbeit und auch den großen unermüdlichen Einsatz bei allen Aktivitäten und
Veranstaltungen bedanken.
Ich hoffe Ihr seit alle Gesund geblieben und sobald es uns möglich ist bei der
Derminger Fasend und allen Derminger Veranstaltungen wieder dabei.
Leider hat es noch einen schweren Schlag für die Derminger und auch für die
Derminger Fasend gegeben.
Unser Ortsvorsteher Manfred Klein ist viel zu früh von uns gegangen. Leider ist
auch diese traurige Ereignis wegen Corona fast unter gegangen. Deshalb möchte
ich diese Gelegenheit nutzen um ein paar Worte dazu zu sagen:
Manfred Klein war ein Mann der Tat, der sehr viel für Dirmingen und auch für die
Derminger Fasend gemacht hat. Er hatte immer für Alles und Jeden ein offenes
Ohr, Er hinterlässt eine große Lücke in unserem Ort.
Last uns einen Moment Manfred Klein gedenken.
………………………………………………………..
Ich hoffe das bald wieder Normalität Einzug in unser Leben hält und es wieder
weiter geht.
Vielen Dank Hoppla Hopp und Treu Kolping
Neues Gesetz zur Amtszeit des Vorstands
Oder: Der Staat hat auf das Coronavirus reagiert!
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Mit dem am 28.03.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurden die bisher geltenden gesetzlichen Regelungen zur Amtszeit des Vorstands des Vereins oder
Verbandes geändert.
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung, die grundsätzlich nur für die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gelten, bleiben Vorstandsmitglieder so lange im
Amt, bis sie von ihrem Amt zurücktreten, nach § 27 Abs. 2 BGB von der Mitgliederversammlung abberufen werden oder versterben.
Doch finden sich in den meisten Satzungen Regelungen, dass die Mitglieder des Vorstandes
für eine bestimmte Amtszeit gewählt werden. Schreibt die Satzung eine bestimmte Amtsdauer
vor, so kann das Bestellungsorgan den Vorstand weder auf einen kürzeren noch auf einen
längeren Zeitraum bestellen. Die Amtszeit beginnt grundsätzlich mit der Annahme der Wahl.
Die Amtszeit endete in diesen Fällen bisher mit Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit des
Vorstands (KG Berlin, Beschl. v. 30.01.2012, Az. 25 W 78/11; BGH, in: WPM 1960, 1272; OLG
München, in: WPM 1970, 770). Die Berechnung der Amtszeit wurde auf den Tag genau vorgenommen (§§ 186, 188 BGB). Wurden die Mitglieder des Vorstands z. B. am 04.03.2017 für
drei Jahre gewählt, endet ihre Amtszeit am 04.03.2020. Eine automatische Verlängerung der
Amtsdauer gab es nicht.
Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie bleibt ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied eines Vereins oder
Verbands auch nach Ablauf seiner in der Satzung oder bei seiner Wahl durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgelegten Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur (wirksamen) Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Dadurch wird verhindert, dass die Mitglieder des
vertretungsberechtigten Vorstands alleine durch den Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstandsamt ausscheiden und der Verein oder Verband „führungslos“ wird.
Diese neue Regelung gilt nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 25.03.2020 (vorerst) nur für vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit im Jahr 2020 abläuft.
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind trotz dieser gesetzlichen Neuregelung
nicht gehindert, von ihrem Vorstandamt zurückzutreten. Tun sie das und kann der Verein
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dadurch nicht mehr wirksam im Sinne des § 26 BGB vertreten werden, kann das für den Verein
zuständige Registergericht die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes bestellen (§ 29 BGB).
Zwingende Voraussetzung für ein Tätigwerden des Gerichts ist es aber, dass ein dringender
Fall vorliegt. Ein solcher ist zunächst gegeben, wenn ein sofortiges Vertretungshandeln erforderlich ist, um Schaden für den Verein oder andere Beteiligte zu vermeiden
(Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 293a).
Fazit:
Durch das neue Gesetz wird für das Jahr 2020 verhindert, dass alleine wegen des Ablaufs der
Amtszeit der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Verein oder Verband rechtlich
handlungsunfähig wird. Müssen trotzdem Beschlüsse der Mitglieder herbeigeführt werden,
kann auf die neuen Regelungen in § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückgegriffen werden, über die in
einem gesonderten Beitrag informiert wird.
Stand: 28.03.2020
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert.
Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für
Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention
und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V., und für eine ganze Reihe von Organisationen.
Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er
bereits dessen Generalsekretär. Darüber
hinaus ist er Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes
Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des
Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei
Patrick R. Nessler
Kastanienweg 15
66386 St. Ingbert
Tel.: 06894 / 9969237
Fax: 06894 / 9969238
Mail: Post@RKPN.de
Internet: www.RKPN.de
Die Vorstandswahl und das Coronavirus
Oder: Was ist, wenn die Amtszeit jetzt abläuft?
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Die Maßnahmen gegen das Coronavirus betreffen immer mehr auch
das Vereins- und Verbandsleben. Inzwischen wurden zum Beispiel im
Saarland mit Nr. 1 der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 16.3.2020 Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstige Ansammlungen mit mehr als fünf
Personen landesweit untersagt. Damit sind Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und auch Sitzungen anderer Vereinsorgane in der Regel nicht mehr
möglich.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss jeder Verein einen Vorstand haben. Dieser vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Mitglieder des Vereinsvorstands werden nach § 27 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung bestellt.
Nach dem Gesetz bleiben Vorstandsmitglieder dann so lange im Amt, bis sie von ihrem
Amt zurücktreten, nach § 27 Abs. 2 BGB von der Mitgliederversammlung abberufen werden
oder versterben.
Oft finden sich in Satzungen jedoch Regelungen, dass die Mitglieder des Vorstandes für eine
bestimmte Amtszeit gewählt werden. Schreibt die Satzung eine bestimmte Amtsdauer vor, so
kann das Bestellungsorgan den Vorstand weder auf einen kürzeren noch auf einen längeren
Zeitraum bestellen. Die Amtszeit beginnt grundsätzlich mit der Annahme der Wahl. Mit am
Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit endet das Amt des Vorstands (KG Berlin, Beschl. v.
30.01.2012, Az. 25 W 78/11; BGH, in: WPM 1960, 1272; OLG München, in: WPM 1970, 770).
Die Berechnung der Amtszeit wird auf den Tag genau vorgenommen (§§ 186, 188 BGB). Wurden die Mitglieder des Vorstands z. B. am 04.03.2017 für drei Jahre gewählt, endet ihre
Amtszeit am 04.03.2020. Eine automatische Verlängerung der Amtsdauer gibt es nicht.
Fällt das Ende der Amtszeit der derzeit amtierenden Vorstandsmitglieder in die Zeit, in der
aufgrund des Coronavirus eine Mitgliederversammlung nicht erlaubt oder nicht bedenkenfrei
durchführbar ist, kann sich die Problematik ergeben, dass der Verein ab diesem Zeitpunkt
ohne Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist. Der Verein läuft Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben, was zeitweilig zur völlige Lähmung der Vereinstätigkeit in rechtlicher und
tatsächlicher Beziehung führen kann.
Das Gesetz hat für diesen Fall vorgesorgt. In dringenden Fällen hat das für den Verein zuständige Registergericht Hilfestellung zu leisten und die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes
zu bestellen (§ 29 BGB). Zwingende Voraussetzung für ein Tätigwerden des Gerichts ist es,
dass ein dringender Fall vorliegt. Ein solcher ist zunächst gegeben, wenn ein sofortiges Ver-
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tretungshandeln erforderlich ist, um Schaden für den Verein oder andere Beteiligte zu vermeiden. Der drohende Schaden braucht kein Vermögensschaden zu sein. So kann eine
Notbestellung durch das Gericht geboten sein, wenn auf satzungsgemäßem Weg die Bestellung
durch ein Vereinsorgan nicht rasch genug erfolgen kann (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 293a).
Führen die nicht mehr im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder den Verein fort, so handelt es
sich bei ihnen um einen sogenannten „faktischen Vorstand“. Dieser ist grundsätzlich nicht zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Tun die Mitglieder des
Vorstands dies trotzdem, kann das im Einzelfall durchaus für und gegen den Verein, z.B. nach
den Grundsätzen der Duldungsvollmacht, wirksam sein (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rn. 2-2182). Allerdings ist auch die persönliche Haftung dieser
Vorstandsmitglieder als sogenannte „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ (§ 179 BGB) möglich.
Diese Rechtsfrage ist nur im Einzelfall zu beantworten.
Die vorgenannten Gefahren bestehen nicht, wenn in der Satzung bei der Festlegung der Amtsdauer zusätzlich bestimmt wird, dass der Vorstand bis zur (wirksamen) Bestellung eines neuen
Vorstands oder seiner (wirksamen) Wiederwahl im Amt bleibt (Sauter/Schweyer/Waldner, Der
eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 265).
Fazit:
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verein oder Verband tatsächlich durch den Ablauf der
Amtszeit seinen gesamten Vertretungsberechtigten Vorstand verliert. Sollte das der Fall sein,
so muss geklärt werden, ob für die derzeit notwendige Tätigkeiten des Vereins ein vertretungsberechtigter Vorstand erforderlich ist.
Ist ein vertretungsberechtigter Vorstand erforderlich, so bleibt als sicherster Weg grundsätzlich
nur die Möglichkeit der Beantragung der Bestellung eines Notvorstandes nach § 29 BGB. Nicht
zu empfehlen, aber bei sorgfältiger Führung der Vereinsgeschäfte möglich, ist auch, dass die
bisherigen Vorstandsmitglieder vorerst die Geschäfte des Vereins weiterführen.
Stand: 17.03.2020
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert.
Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für
Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention
und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V., und für eine ganze Reihe von Organisationen.
Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er
bereits dessen Generalsekretär. Darüber
hinaus ist er Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes
Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des
Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.
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Die Mitgliederversammlung und das Coronavirus
Oder: Muss die Versammlung durchgeführt werden?
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*
Inzwischen hat das Coronavirus auch den Vereins- und Verbandsalltag fest im Griff. In vielen Vereinen und Verbänden stehen am Anfang des Jahres die
Mitgliederversammlungen an. In diesen Fällen stellt sich derzeit die Frage, ob die Mitgliederversammlung überhaupt durchgeführt werden kann, darf oder
muss. Der Begriff der Versammlung beinhaltet nämlich bereits nach seinem Wortsinn die Anwesenheit der Mitglieder am Ort
der Versammlung (OLG Hamm, Urt. v. 20.06.2001, Az. 8 U 77/01) und damit besteht ein Infektionsrisiko für alle Teilnehmer.
Seit dem 16.03.2020 gilt zum Beispiel in Berlin die „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-
CoV-2 in Berlin“. Nach deren
§ 1 Abs. 1 dürfen öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit
mehr als 50 Teilnehmenden nicht mehr stattfinden. Damit ist die Durchführung von Mitgliederversammlungen in den meisten Vereinen und Verbänden
Berlins vorerst nicht mehr möglich,
da bei einer Mitgliederversammlung grundsätzlich mit dem Erscheinen aller Mitglieder gerechnet werden muss und die allermeisten Vereine und Verbände
sicherlich mehr als 50 Mitglieder
haben.
Aber auch ohne ein ausdrückliches Verbot der Durchführung von solchen Veranstaltungen ist
aus rechtlichen Gründen zu erwägen, die Mitgliederversammlung vorerst nicht durchzuführen.
Aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses besteht zwischen dem Verein und den Mitgliedern
eine Treuebindung. Sie erzeugt für den Verein Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf die
schützenswerten Belange der Mitglieder (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl.
2018, Rn. 2-906). Natürlich ist die Gesundheit eines Mitglieds ein solch schützenswerter Belang. Aber auch die Freiheit des Mitglieds, die durch die
Anordnung einer Quarantäne wegen
des Kontakts mit infizierten Personen erfolgen könnte. Hier sollte die Absage der Mitgliederversammlung davon abhängig gemacht werden, wie viele
Menschen zusammenkommen, ob
diese Menschen besondere Risikofaktoren (z.B. Vorerkrankungen) haben, ob die Kontaktmöglichkeiten der Teilnehmer hoch und wie die räumlichen
Gegebenheiten sind. Die Länge der
Veranstaltung sollte ebenfalls beachtet werden.
Soll eine bereits einberufene Mitgliederversammlung aus irgendwelchen Gründen nicht stattfinden, so kann sie von demjenigen, der für die Einberufung
zuständig ist, abgesagt werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch erforderlich, dass eine solche Absage auf alle
Fälle eindeutig formuliert ist (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl.
2016, Rn. 157).
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Findet die Mitgliederversammlung wegen des Coronavrius nicht in den nächsten Monaten
statt, so hat dies unterschiedliche rechtliche Auswirkungen auf den Verein oder Verband. Die
konkreten Auswirkungen hängen der jeweiligen Satzung ab. Enthält die Satzung keinerlei Vorgabe für den Zeitraum im Jahr, in dem die
Mitgliederversammlung durchzuführen ist (z. B.
„findet jährlich statt“), dann ist die Verschiebung der Versammlung in die zweite Jahreshälfte
als solche rechtlich unproblematisch. Schreibt die Satzung jedoch vor, dass die Mitgliederversammlung in dem nun von dem Coronavirus betroffenen
Zeitraum durchgeführt werden muss
(z. B. „im April des Jahres“), dann ist dies grundsätzlich einzuhalten. Doch wird der in der
Satzung bestimmte Zeitraum aus irgendwelchen Gründen vom Einberufungsorgan nicht eingehalten, so wird man in aller Regel nicht annehmen dürfen,
dass eine später einberufene
Mitgliederversammlung keine gültigen Beschlüsse fassen könne (Sauter/Schweyer/Waldner,
Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 174).
Eine andere Frage ist es, ob sich das Einberufungsorgan durch die Wahl eines satzungswidrigen Zeitpunktes für die Mitgliederversammlung
schadensersatzpflichtig macht oder einen
wichtigen Grund für seine Abberufung liefert. In beiden Fällen wäre jedoch zusätzlich ein Verschulden des Einberufungsorgans Voraussetzung. Bei der
Nichtdurchführung einer Mitgliederversammlung wegen des Coronavirus aufgrund einer behördlichen Anweisung ist dies in keinem Fall und ansonsten in
der Regel nicht gegeben. Denn die Nichtdurchführung der Versammlung dient dem Schutz der Mitglieder.
Fazit:
Sofern nicht die Satzung ausdrücklich die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung zulässt, müsste die Versammlung in Anwesenheit der
Mitglieder an einem Ort durchgeführt werden. Dies ist in der aktuellen Situation nicht anzuraten. Welche Rechtsfolge die Nichtdurchführung der
Mitgliederversammlung hat, hängt entscheidend von den Satzungsregelungen des einzelnen Vereins oder Verbands ab. Schwerwiegende Nachteile dürften
für den Verein nur ausnahmsweise gegeben sein.
Stand: 16.03.2020
*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert.
Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für
Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der
Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V., und für
eine ganze Reihe von Organisationen.
Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen
Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber
hinaus ist er Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes
Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des
Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.
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Vorstand KKV Dirmingen.
gewählt in der Generalversammlung am: 07.09.2021
1. Vorsitzender:
Frank Schlicher
Stellvertreter:
Hans-Peter Hoffmann
Stellvertreter:
Tobias Schlicher
Kassiererin:
Nina Detzler
Stellvertreter:
Enrico Stieler
Schriftführerin:
Jessica Colp
Stellvertreter:
Oliver Meyer
Orga-Leitung:
Marco Mayer
Stellvertreter:
Fabian Schlicher (techn. Leiter)
Beisitzer/innen:
Anke Stieler (Küche)
Harald Bartsch(Zeugwart)
Beate Ames (Garde)
Aileen Schwinn (Garde)
Elena Ames (Junggarde)
Alissa Schäfer (Junggarde)
Markus Blum (Werbung/Marketing)
Benno Fries (Internet)
Hans-Peter Hoffmann (Elferrat)
Frank Klein (Elferrat)